Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für zwischen   der Firma paul kitawa, Inhaber Mario Hambsch, nachfolgend Auftragnehmer genannt und Auftraggebern geschlossene Verträge.   Der Auftragnehmer   erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Basis dieser AGB   sowie der jeweiligen Verträge. Abweichende Bedingungen von Auftraggebern   werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Anwendung   im Einzelfall schriftlich zu.

  1. Angebote Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande oder aber dadurch, dass die bestellte Leistung tatsächlich erbracht wird. Treten in einer zu erbringenden Dienstleistung Verzögerungen ein, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, können weitere Kosten, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
  2. Schriftform der Aufträge Aufträge zu Leistungen und Lieferungen bedürfen der Schriftform. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  3. Preise und Preisberechnung Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten des Auftragnehmers zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit der Erstellung einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit. Soweit Preise nach Minuten, Metern, Tagen oder Stunden berechnet werden, ist die vom Auftragnehmer festgestellte Anzahl maßgeblich.
  4. Zahlungen und Fälligkeit Die Rechnungsstellung erfolgt wie im schriftlichen Auftrag festgelegt jedoch spätestens nach Annahme Ihres Auftrages. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen fällig, es sei denn, es sind andere Zahlungsziele vereinbart. Bei langfristigen Sendeaufträgen, sind die Sendekosten 2 Wochen vor Ausstrahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in diesem Falle die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückzustellen. Der geschuldete Betrag ist mit Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und den Einziehungskosten zu begleichen. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich der Verzugszinsen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet und darüber hinaus berechtigt, angelieferte Materialien zurück zu behalten.
  5. Urheberrechte: Der Auftragnehmer hat als Film-, Foto-, Infrarotaufnahmen und Videohersteller und auch als Hersteller von Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen mit und ohne Programmierung auf CD, DVD oder anderen Datenträgern oder Medien im Zweifel das ausschließliche Urheberrecht, um das Werk sowie Übersetzungen und andere Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Werkes herzustellen und auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Auch Mitwirkende, Darsteller, Sprecher oder Berater übertragen für den Fall, dass sie durch ihre Mitwirkung ein Urheberrecht am Filmwerk erwerben, dem Auftragnehmer das ausschließliche Urheberrecht. Das Nutzungsrecht, das Recht zur öffentlichen Vorführung, zur Sendung in Funk oder Fernsehen, Einstellung im und Verbreitung über das Internet sowie die Rechte zur Vervielfältigung werden vom Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen an Auftraggeber übertragen. Dazu ist jedoch immer eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, in der eine Vergütung für die jeweils zu übertragenden Rechte festgelegt sein muss. Ein exklusives Recht zur Verwendung von Film-, Foto und Infrarotaufnahmen muss schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden. Wird eine eine exklusive Verwendung nicht vereinbart, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor Film-, Foto und Infrarotaufnahmen weiter zur verwenden. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass dem Auftrag gesetzliche oder behördliche Anordnungen nicht entgegenstehen. Er ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung und Bearbeitung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, Auswertungs- und sonstigen Rechte bei Auftragserteilung zu besitzen. Das angelieferte Material muss die notwendigen GEMA-Angaben oder ausländsicher Musikverwertungsgesellschaften enthalten. Enthält es diese nicht, wird unterstellt, dass es sich nicht um GEMA-pflichtige Musik oder Musik ausländischer Verwertungsgesellschaften handelt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen aus einer Verletzung dieser Rechte gegenüber dem Auftragnehmer hergeleiteten Ansprüche Dritter frei.
  6. Datenträger, Filmmaterial und Aufbewahrung Übernimmt der Auftragnehmer Arbeiten, bei denen sie Kassetten oder sonstige Datenträger des Kunden verwendet (z.B. Überspielungen, Schnittarbeiten etc), so haftet sie im Falle einer Beschädigung nur bis zur Höhe des Materialwertes der Kassetten oder Datenträger, nicht jedoch dafür, dass die auf den Kassetten oder Datenträgern befindlichen Aufnahmen oder Daten nicht mehr verwendbar sind. Der Kunde ist verpflichtet, die dem Auftragnehmer übergebenen Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zu versichern. Der Kunde hat den Auftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Schaden pro Kassette oder Datenträger € 200,- übersteigen kann, damit der Auftragnehmer gegebenenfalls Sicherheitskopien vor Beginn der Bearbeitung ziehen kann. Die Kosten für entsprechende Sicherheitskopien gehen zu Lasten des Auftraggebers. Jede Veränderung der Inhalte des fertigen Filmproduktes durch den Auftraggeber oder Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Das Copyright für die von dem Auftragnehmer erstellten Objekte bleibt allein bei dem Auftragnehmer Die Pflicht zur Aufbewahrung von Videobearbeitungsdaten, Infrarotaufnahmen, Untersuchungsunterlagen, Daten für CD-ROM oder DVD-Erstellung endet nach der Produktabnahme, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Zur Verfügung gestellte Unterlagen werden auf Wunsch zurückgesandt. Im Rahmen Thermografischer Untersuchungen wird nach Übergabe des Untersuchungsberichtes eine Archivierung von 3 Monaten gewährt. Die Archivierung betrifft folgendes Material: Infrarotaufnahmen, Dokument, Pläne, etc. für die jeweilige Untersuchung. Es kann schriftlich eine individuelle zeitliche Archivierung vereinbart werden.
  7. Abnahmekopien Filmabnahmekopien werden je nach Produktionsfortschritt auf Wunsch geliefert. Abnahmekopien sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur für den Kontroll-Zweck vom Auftraggeber verwendet werden. Erst die Masterkopie des fertigen, vom Auftraggeber als korrekt genehmigten und endgültigen Filmproduktes erlaubt eine Verwendung durch den Auftraggeber. Wenn nicht anders vereinbart wird eine Vervielfältigung des Filmprodukts immer über den Urheber geregelt. Eine Vermarktung ist dann gestattet, wenn alle Vorbedingungen, z.B. Abgeltung, geregelt sind.
  8. Schadensersatz Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Folgekosten von Betriebsstörungen und Unfällen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten nicht, und kann der Auftragnehmer deshalb auf Grund der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz verlangen, dann wird von dem Auftragnehmer Schadensersatz ohne besonderen Nachweis in Höhe von pauschal 35% des vertraglich vereinbarten Preises beansprucht. Wurden aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom Auftragnehmer bereits Arbeiten geleistet oder Produkte erstellt, dann erhöht sich der vorgenannte Schadensersatz zusätzlich um die nachweislich entstandenen Kosten.
  9. Terminreservierungen Terminreservierungen, die vom Auftragnehmer bestätigt wurden, gelten als Auftrag des Kunden. Terminreservierungen können bis 30 Tage vor dem Termin ohne Kosten, bis 14 Tage vor dem Termin gegen Zahlung von 30% des Auftragswertes und bis 3 Tage vor dem Termin gegen Zahlung von 40% des Auftragswertes storniert werden. Eine spätere Terminabsage führt zur Berechnung des für den jeweiligen Termin angesetzten Auftragswertes.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen ist Cottbus. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jede von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Calau, 01.01.2011